Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Auftragsaußenprüfung bei dem Kläger.
Der Kläger erzielte in den Jahren 1997-1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er war Inhaber einer Zoohandlung in Hamburg (Bezirk des Finanzamtes Hamburg-A) und betrieb daneben eine Unternehmensberatung. Die Unternehmensberatung wird von dem Finanzamt F, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat, geführt (Steuer-Nr.: ...). Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau war nichtselbständig tätig und erklärte daneben ebenfalls gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Zoohandlung in Hamburg-B, die am 31.10.1998 verkauft wurde. Die Eheleute hatten am 29.12.1989 einen Beratervertrag geschlossen, wonach der Kläger die Beratung und Führung des Zoogeschäftes seiner Ehefrau einschließlich der Kontrolle, des Ein- und Verkaufs, der Abrechnung und des Kundenservices gegen ein monatliches Entgelt von 3.000 DM zzgl. USt. übernehmen sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 89 der Bp-Akte des Finanzamtes F Bezug genommen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|