FG Hamburg - Urteil vom 18.11.2002
II 42/02
Normen:
AO § 195 Satz 2 ;

Zur Zulässigkeit einer Auftragsprüfung

FG Hamburg, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen II 42/02

DRsp Nr. 2003/6605

Zur Zulässigkeit einer Auftragsprüfung

Für die Erteilung eines Prüfungsauftrages gemäß § 195 Satz 2 AO kann die beauftragende Finanzbehörde auf Erkenntnisse der "anderen" Finanzbehörde zurückgreifen.

Normenkette:

AO § 195 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Auftragsaußenprüfung bei dem Kläger.

Der Kläger erzielte in den Jahren 1997-1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er war Inhaber einer Zoohandlung in Hamburg (Bezirk des Finanzamtes Hamburg-A) und betrieb daneben eine Unternehmensberatung. Die Unternehmensberatung wird von dem Finanzamt F, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat, geführt (Steuer-Nr.: ...). Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau war nichtselbständig tätig und erklärte daneben ebenfalls gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Zoohandlung in Hamburg-B, die am 31.10.1998 verkauft wurde. Die Eheleute hatten am 29.12.1989 einen Beratervertrag geschlossen, wonach der Kläger die Beratung und Führung des Zoogeschäftes seiner Ehefrau einschließlich der Kontrolle, des Ein- und Verkaufs, der Abrechnung und des Kundenservices gegen ein monatliches Entgelt von 3.000 DM zzgl. USt. übernehmen sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 89 der Bp-Akte des Finanzamtes F Bezug genommen.