FG München - Urteil vom 30.01.2002
13 K 2535/01
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 5 ;

Zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage; Wiederaufnahme des Verfahrens; 13 K 2413/98 Einkommensteuer 1997 und 13 K 5031/99 Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 13 K 2535/01

DRsp Nr. 2002/4630

Zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage; Wiederaufnahme des Verfahrens; 13 K 2413/98 Einkommensteuer 1997 und 13 K 5031/99 Einkommensteuer 1996

Mit der Behauptung der Verletzung von Formvorschriften wird kein Restitutionsgrund iS des § 580 Nr. 5 ZPO iVm § 134 FGO dargetan. Die Geltendmachung einer strafbaren Amtspflichtverletzung setzt voraus, daß wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO).

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Mit Urteil des Einzelrichters vom 8.2.2000 ist über die Klage in Sachen Einkommensteuer 1997 (Az. 13 K 2413/98) und mit Urteil des Einzelrichters vom 10.2.2000 über die Klage in Sachen Einkommensteuer 1996 (Az. 13 K 5031/99) rechtskräftig entschieden worden.

Der Kläger (Kl) betreibt mit seiner Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er macht eine strafbare "Amtspflichtverletzung" geltend. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Kl vom 14.4.2000, 2.5.2000, 2.6.2000 und 21.3.2001 Bezug genommen.

Der Kl beantragt

die Abänderung der angefochtenen Urteile.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen (Schriftsatz vom 22.5.2000).

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.