I.
Mit Urteil des Einzelrichters vom 8.2.2000 ist über die Klage in Sachen Einkommensteuer 1997 (Az. 13 K 2413/98) und mit Urteil des Einzelrichters vom 10.2.2000 über die Klage in Sachen Einkommensteuer 1996 (Az. 13 K 5031/99) rechtskräftig entschieden worden.
Der Kläger (Kl) betreibt mit seiner Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er macht eine strafbare "Amtspflichtverletzung" geltend. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Kl vom 14.4.2000, 2.5.2000, 2.6.2000 und 21.3.2001 Bezug genommen.
Der Kl beantragt
die Abänderung der angefochtenen Urteile.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen (Schriftsatz vom 22.5.2000).
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
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