FG Hamburg - Urteil vom 20.01.2000
II 374/99
Normen:
FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 45 ; FGO § 46 ;

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen II 374/99

DRsp Nr. 2001/1777

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

Eine Untätigkeitsklage kann erst erhoben werden, wenn ein außergerichtliches Vorverfahren überhaupt eingeleitet wurde.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 45 ; FGO § 46 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Wege der Untätigkeitsklage erreichen kann, dass die Einkommensteuer für die Streitjahre entsprechend den Vorgaben der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. November 1998 zu den Kinderfreibeträgen, Haushaltsfreibeträgen und Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume seit 1985 herabgesetzt wird.

Der Kläger ist von Beruf Zahnarzt, der seit 1991 zur Einkommensteuer veranlagt wird, wobei die Veranlagung bis 1993 gemeinsam mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen früheren Ehefrau erfolgte. Für die Streitjahre ergingen folgende Einkommensteuerbescheide:

Streitj. / FA Finanzamt Datum vorläufig wg. geänd. erneut geänd. am 1991 Lübeck 30.04.93 Kinderfreibetr. 03.04.98 25.06. / 12.07.98 1992 Lübeck 06.07.94 Kinderfreibetr. 03.04.98 10.07. / 21.07.98 1993 Lübeck 13.07.95 Kinderfreibetr. 1994 Lübeck 02.01.96 Kinderfreibetr. 27.03.96 1995 Lübeck 25.10.96 Kinderfreibetr. 18.02.97 07.03.97 1996 Beklagter 23.01.98 Kinder- u. Haushaltsfreibetr.