I.
Der Kläger war in den Streitjahren verheiratet. Er wurde mit seiner früheren Ehefrau (Beigeladene) vom Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehe wurde im Dezember 1986 geschieden.
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer 1982 und 1983 zunächst antragsgemäß zusammenveranlagt (Einkommensteuerbescheid 1982 vom 12.12.1984: 55.578 DM, Einkommensteuerbescheid 1983 vom 23.08.1985: 78.498 DM). Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.
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