FG Nürnberg - Urteil vom 24.04.2002
III 15/01
Normen:
FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; FGO § 110 Abs. 2 ; FGO § 57 Nr. 3 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 122 Abs. 1 ; EStG § 26 Abs. 1 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ;

Zur Zulässigkeit von Änderungsbescheiden wegen nachträglich beantragter getrennter Veranlagung

FG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen III 15/01

DRsp Nr. 2004/268

Zur Zulässigkeit von Änderungsbescheiden wegen nachträglich beantragter getrennter Veranlagung

1. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand (hier: Wahl der getrennten Veranlagung statt einer Zusammenveranlagung) entschieden worden ist. 2. In den Fällen der Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen Verlustrücktrags können die Ehegatten das Veranlagungswahlrecht grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungsbescheides erneut ausüben, und zwar unabhängig von dem durch den Verlustabzug eröffneten Korrekturspielraum. 3. Durch die notwendige Beiladung zum Klageverfahren des einen Ehegatten ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung für den anderen Ehegatten gehemmt.

Normenkette:

FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; FGO § 110 Abs. 2 ; FGO § 57 Nr. 3 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 122 Abs. 1 ; EStG § 26 Abs. 1 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war in den Streitjahren verheiratet. Er wurde mit seiner früheren Ehefrau (Beigeladene) vom Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehe wurde im Dezember 1986 geschieden.

Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer 1982 und 1983 zunächst antragsgemäß zusammenveranlagt (Einkommensteuerbescheid 1982 vom 12.12.1984: 55.578 DM, Einkommensteuerbescheid 1983 vom 23.08.1985: 78.498 DM). Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.