Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02. Mai 2019 wird der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 7.024 € festgesetzt wird. Die Hinzurechnung der Übernachtungskosten für Arbeitnehmer unterbleibt.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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