Streitig ist Frage, ob die durch Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) entstandene Gewinnerhöhung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 dem laufenden Gewinn nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem begünstigten Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG durch Gewährung eines Freibetrages in Höhe des IAB von 12.000 € zuzurechnen ist. Ferner ist hilfsweise streitig, ob für das Rückgängigmachen des IAB im Jahr der Betriebsaufgabe 2010 ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.
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