Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der im Schriftsatz vom 3. April 2018 der Sache nach enthaltene erneute Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
I.
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