BGH - Beschluss vom 13.04.2018
V ZA 4/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 11 S. 5; FamFG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 357/17
LG Hamburg, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 329 T 99/17

Zurechnung der fehlenden Vollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.R.e. Verfahrenskostenhilfegesuchs

BGH, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen V ZA 4/18

DRsp Nr. 2018/6233

Zurechnung der fehlenden Vollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.R.e. Verfahrenskostenhilfegesuchs

Einem Beteiligten ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber, wenn der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben enthielt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der im Schriftsatz vom 3. April 2018 der Sache nach enthaltene erneute Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 11 S. 5; FamFG § 18 Abs. 1;

Gründe

I.