BFH - Urteil vom 07.06.2000
III R 109/95
Normen:
InvZulG (1986) §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 66

Zurechnung der Förderungswürdigkeit gem. § 2 InvZulG bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen III R 109/95

DRsp Nr. 2000/9462

Zurechnung der Förderungswürdigkeit gem. § 2 InvZulG bei Betriebsaufspaltung

1. Bei einer Betriebsaufspaltung kann die Förderungswürdigkeit von Investitionen des Betriebsunternehmens durch eine dem Besitzunternehmen gem. § 2 InvZulG 1986 erteilte Bescheinigung nachgewiesen werden. 2. Die Zurechnung der dem Besitzunternehmen erteilten Bescheinigung für das Betriebsunternehmen ist nur in Ausnahmefällen denkbar; insbesondere dürfen weder Missbrauchsmöglichkeiten noch die Gewährung ungerechtfertigter Vorteile ersichtlich sein.

Normenkette:

InvZulG (1986) §§ 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Herstellung und den Vertrieb von ... Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist R. Zwischen dessen Einzelunternehmen und der Klägerin besteht seit 1983 eine Betriebsaufspaltung, wobei die Klägerin als Betriebsgesellschaft fungiert.

In den Streitjahren (1988 und 1989) wurde die Betriebsstätte der Klägerin in A erweitert. Dabei trug das Einzelunternehmen des R den größten Teil der Investitionen. Die Klägerin investierte aber auch selbst; sie schaffte Maschinen und ähnliches im Wert von 121 595 DM (1988) und 128 039 DM (1989) an.