FG Sachsen - Urteil vom 09.07.2008
8 K 322/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 11 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Zurechnung der Mieteinnahmen bei Insolvenz des mit der Vermietung beauftragten Hausverwalters; Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Kauf, Renovierung und teilweiser Nutzungsänderung eines reparaturbedürftigen Altbaus mit bisher sehr einfachem Standard

FG Sachsen, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 8 K 322/05

DRsp Nr. 2008/19055

Zurechnung der Mieteinnahmen bei Insolvenz des mit der Vermietung beauftragten Hausverwalters; Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Kauf, Renovierung und teilweiser Nutzungsänderung eines reparaturbedürftigen Altbaus mit bisher sehr einfachem Standard

Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25.11.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2005 wird dahin gehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 3.868,95 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte 53 v.H. und der Kläger 47 v.H. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.