Streitig ist die Höhe der vom Kläger erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Der Kläger erzielt als Mitglied einer Ärztepraxisgemeinschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Praxisräumlichkeiten befinden sich auf dem Grundstück ...-weg 4 in ... . Eigentümerin dieses Grundstücks war zunächst Frau A., die Mutter des Klägers. Mit notariellem Vertrag vom 31.08.1989 veräußerte diese das Grundstück an Frau B., die Ehefrau des Klägers, für 550.000 DM. Das Geld für den Erwerb erhielt Frau B. von dem Kläger geschenkt. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten sollten nach dem Vertrag vom 31.08.1989 am 01.10.1989 auf Frau B. übergehen. Zeitgleich trat die Ehefrau in den zwischen Frau ... und der Praxisgemeinschaft geschlossenen Mietvertrag ein.
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