BGH - Beschluss vom 22.06.2021
VI ZB 15/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1636
MDR 2021, 1286
VersR 2022, 129
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 3780/15
LG Frankfurt/Main, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 143/19

Zurechnung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden eines Prozessbevollmächtigten; Sicherstellung der Wahrung von Rechtsmittelfristen durch organisatorische Vorkehrungen

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen VI ZB 15/20

DRsp Nr. 2021/12234

Zurechnung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden eines Prozessbevollmächtigten; Sicherstellung der Wahrung von Rechtsmittelfristen durch organisatorische Vorkehrungen

Der Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. In der Wahl des Verfahrens, mit dem er dies gewährleistet, ist er dabei grundsätzlich frei. Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.