Zu entscheiden ist über die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung von Gebäuden, die auf Grundstücken stehen, hinsichtlich derer Erbbaurechte bestellt werden.
Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt.
Sie erwarb im Rahmen eines Krankenhausübertragungsvertrages von der G ein Erbbaurecht mit dazugehörigen Grundstücken und Gebäuden, und zwar aufgrund des notariellen Angebots vom XX.XX.XX (UR-Nr. 1142/2001 des Notars D in H) und notarieller Annahme vom XX.XX.XX (UR-Nr. 595/2002 desselben Notars).
§ 3 Abs. 2 des Vertrages war wie folgt formuliert:
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