OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2022
2 A 2940/21
Normen:
VwGO § 173 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4-5;
Fundstellen:
BauR 2022, 913
D_V 2022, 516
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 1546/20

Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Versäumung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 2 A 2940/21

DRsp Nr. 2022/4305

Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Versäumung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag

Es gehört auch im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (weiterhin) zu den elementaren Sorgfaltspflichten nicht nur eines Anwalts, nur solche Schriftstücke zu signieren, die man zuvor inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Auch eine angebliche Einzelanweisung, die Begründung des Zulassungsantrags an das OVG und nicht an das VG zu senden, ändert nichts daran, dass der Rechtsanwalt in zurechenbarer Weise die fehlerhafte Versendung an das unzuständige Gericht verursacht, wenn sich die richtige Adressierung nicht aus dem von ihm unterschriebenen bzw. signierten Schriftsatz ergibt.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4-5;

Gründe