BFH - Beschluss vom 07.04.2010
I B 108/09
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; AO § 42; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1298
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 829/07

Zurechnung einer Beteiligung bzgl. eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nach der Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen I B 108/09

DRsp Nr. 2010/8794

Zurechnung einer Beteiligung bzgl. eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nach der Abgabenordnung (AO)

NV: Wird das angefochtene Urteil von zwei selbständigen Begründungen getragen, ist für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig darzulegen. Liegt ein Zulassungsgrund für eine der mehreren selbständig tragenden Begründungen nicht vor, ist die Revision nicht zuzulassen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; AO § 42; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Zurechnung einer Beteiligung.