FG Berlin - Urteil vom 28.07.2003
8 K 8565/00
Normen:
KStG § 27 Abs. 3 Satz 1 ; UmwStG § 2 Abs. 1 ; KStG § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 891
EFG 2004, 70
GmbHR 2004, 374

Zurechnung einer nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung für den davor liegenden Veranlagungszeitraum

FG Berlin, Urteil vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 8 K 8565/00

DRsp Nr. 2003/17244

Zurechnung einer nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung für den davor liegenden Veranlagungszeitraum

Eine nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossene Gewinnausschüttung für den davor liegenden Veranlagungszeitraum ist steuerlich bei der übernehmenden Körperschaft zu erfassen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 3 Satz 1 ; UmwStG § 2 Abs. 1 ; KStG § 38 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Firmen X und Y wurden durch notariellen Vertrag vom 30. April 1998 rückwirkend zum 1. Januar 1998 verschmolzen, wodurch die neu gegründete Z entstand. Das Vermögen der X wurde als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Klägerin als Übernehmerin übertragen. Die Verschmelzung wurde am 17. August 1998 im Handelsregister eingetragen. Zuvor hatten die Gesellschafter der X, die Herren P und K, am 12. Juni 1998 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 482 650,00 DM für 1997 beschlossen, die im Jahr 1998 ausgezahlt wurde.

Im Streit ist insoweit, ob eine nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossene Gewinnausschüttung für den davor liegenden Besteuerungszeitraum steuerlich noch bei der übertragenden oder bei der übernehmenden Körperschaft zu erfassen ist.