BFH - Beschluss vom 08.01.2009
IV B 9/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; EStG § 15a;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2931/04

Zurechnung eines ausgleichsfähigen Verlustes durch das Finanzamt ohne Berücksichtigung der Ergänzungsbilanz bei der Veranlagung; Möglichkeit der Zulassung der Revision mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung

BFH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen IV B 9/08

DRsp Nr. 2009/6765

Zurechnung eines ausgleichsfähigen Verlustes durch das Finanzamt ohne Berücksichtigung der Ergänzungsbilanz bei der Veranlagung; Möglichkeit der Zulassung der Revision mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; EStG § 15a;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Gründe, die nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Zulassung der Revision erfordern könnten, sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargetan.

1.

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)

a)