Die Beschwerde ist unzulässig. Gründe, die nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Zulassung der Revision erfordern könnten, sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargetan.
1.
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)
a)
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