BFH - Beschluss vom 21.04.2010
III B 182/09
Normen:
SGB I § 14; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1435
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 261/08

Zurechnung eines Beratungsfehlers des Jobcenters über eine Meldung als Ausbildungssuchender zur Familienkasse i.R.e. Anspruchs auf Kindergeld

BFH, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen III B 182/09

DRsp Nr. 2010/10224

Zurechnung eines Beratungsfehlers des Jobcenters über eine Meldung als Ausbildungssuchender zur Familienkasse i.R.e. Anspruchs auf Kindergeld

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Kindergeldrecht nach §§ 62 ff. EStG nicht gilt. Die Frage, ob sich die Familienkasse einen Beratungsfehler des Jobcenters zurechnen lassen müsse, der dazu geführt habe, dass sich ein Kind nicht als Ausbildungssuchender gemeldet habe und der deshalb zum Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld geführt habe, ist nicht klärungsbedürftig.

Normenkette:

SGB I § 14; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen Sohn (S) Kindergeld. Durch Bescheid vom 23. April 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung ab September 2005 auf und forderte einen Betrag von 3.388 EUR zurück, da der Kläger trotz Aufforderung nicht nachgewiesen hatte, dass S die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch erfüllte.