I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen Sohn (S) Kindergeld. Durch Bescheid vom 23. April 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung ab September 2005 auf und forderte einen Betrag von 3.388 EUR zurück, da der Kläger trotz Aufforderung nicht nachgewiesen hatte, dass S die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch erfüllte.
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