FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2000
14 K 140/95
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Zurechnung eines den Gesellschaftern einer GbR mit gewerblichem Grundstückshandel gehörenden, als Privatvermögen behandelten Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen der GbR

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 14 K 140/95

DRsp Nr. 2002/3304

Zurechnung eines den Gesellschaftern einer GbR mit gewerblichem Grundstückshandel gehörenden, als Privatvermögen behandelten Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen der GbR

Eine GbR, die im Verlauf von 14 Jahren insgesamt 16 Wohnobjekte errichtet und verkauft, betreibt von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel. Ein weiteres von den Gesellschaftern der GbR beteiligungsidentisch erworbenes, mit einem Reihenhaus bebautes und vier Jahre nach der Anschaffung wieder verkauftes Grundstück gehört ungeachtet dessen, dass die Einkünfte hieraus von den Gesellschaftern als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden sind, von Anfang an zum notwendigen Betriebsvermögen der GbR, wenn sich die Gesellschafter bereits eineinhalb Jahre nach der Fertigstellung des Reihenhauses um einen Verkauf bemüht haben und daher von einer von Anfang an bestehenden Verkaufsabsicht auszugehen ist.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Bei der Gewerbesteuerveranlagung 1981 einer auf dem Immobilienmarkt tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist streitig, ob der Gewinn in Höhe von 193.284 DM aus dem Verkauf eines ihren beiden Gesellschaftern zu je 1/2 Miteigentum gehörenden Reihenhauses als Gewerbeertrag der GbR zu berücksichtigen ist.