Bei der Gewerbesteuerveranlagung 1981 einer auf dem Immobilienmarkt tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist streitig, ob der Gewinn in Höhe von 193.284 DM aus dem Verkauf eines ihren beiden Gesellschaftern zu je 1/2 Miteigentum gehörenden Reihenhauses als Gewerbeertrag der GbR zu berücksichtigen ist.
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