BFH - Urteil vom 28.10.2009
VIII R 22/07
Normen:
HGB § 255 Abs. 1; EStG § 9; EStG § 20;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3240/06

Zurechnung eines gesonderten Entgelts für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien eines Vermögensverwalters zu den Anschaffungskosten für den Erwerb von Kapitalanlagen

BFH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen VIII R 22/07

DRsp Nr. 2010/4656

Zurechnung eines gesonderten Entgelts für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien eines Vermögensverwalters zu den Anschaffungskosten für den Erwerb von Kapitalanlagen

Zahlt ein Steuerpflichtiger, der einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters, so ist das Entgelt den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen zuzurechnen.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 1; EStG § 9; EStG § 20;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie beantragten, ein sog. Strategieentgelt als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.