FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.06.2022
6 K 6055/18
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Zurechnung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 6 K 6055/18

DRsp Nr. 2022/14476

Zurechnung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft

Tenor

Der Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 29. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2018 wird dahingehend abgeändert, dass für den Kläger kein Veräußerungsgewinn festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zeitliche Zurechnung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der Beteiligung an der Beigeladenen durch den Kläger.

Die Beigeladene ist eine 2005 gegründete Kommanditgesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts C... unter HRA ... eingetragen ist. Im Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen wird deren Gegenstand mit "" bezeichnet.