FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2013
5 K 3748/09
Normen:
EStG 2006 § 23 Abs. 1 S. 1; EStG 2006 § 23 Abs. 1 S. 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;

Zurechnung eines Veräußerungsgewinns in sog. Mischfällen, bei denen zwar bei der Gesellschaft, nicht jedoch bei dem Gesellschafter die Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 EStG abgelaufen ist

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 5 K 3748/09

DRsp Nr. 2013/17509

Zurechnung eines Veräußerungsgewinns in sog. Mischfällen, bei denen zwar bei der Gesellschaft, nicht jedoch bei dem Gesellschafter die Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 EStG abgelaufen ist

1. Veräußert eine GbR ein Grundstück außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, ist der Gewinn anteilig von den Gesellschaftern der GbR zu versteuern, die zum Zeitpunkt der Veräußerung ihren Gesellschaftsanteil nicht bereits zehn Jahre halten (= bruchteilsmäßiger Durchgriff durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). 2. Über den Veräußerungsgewinn des Gesellschafters ist im Gewinnfeststellungsverfahren zu befinden, da er durch eine gemeinsame Tatbestandsverwirklichung der Gesellschafter erzielt wurde.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2006 § 23 Abs. 1 S. 1; EStG 2006 § 23 Abs. 1 S. 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;

Tatbestand

Am 20. Dezember 1991 wurde die „… GbR” (nachfolgend: H-GbR) gegründet, deren Zweck der Ankauf und die Modernisierung der Immobilie A-Straße 10 sowie deren Vermietung und Verwaltung ist.