FG Hessen - Urteil vom 10.09.2003
2 K 3585/98
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1387

Zurechnung; Einkünfte; Vertreter; Vermietung und Verpachtung; Verlust; Wirtschaftliches Eigentum; Schuldzinsen; Drittaufwand; Schuldbeitritt; Abgekürzter Zahlungsweg - Zurechnung von Einkünften und Aufwendungen bei Drittaufwand

FG Hessen, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 3585/98

DRsp Nr. 2003/14875

Zurechnung; Einkünfte; Vertreter; Vermietung und Verpachtung; Verlust; Wirtschaftliches Eigentum; Schuldzinsen; Drittaufwand; Schuldbeitritt; Abgekürzter Zahlungsweg - Zurechnung von Einkünften und Aufwendungen bei Drittaufwand

1. Die bloße Vertretung bei Abschluss von Rechtsgeschäften rechtfertigt weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich die Zurechnung der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen beim vollmachtlosen Vertreter, wenn dieser nicht in eigenem Namen, sondern mit Wirkung für den Vertretenen aufgetreten ist. 2. Eine Zurechnung zum vollmachtlosen Vertreter erfolgt auch dann nicht, wenn eine Verpflichtung besteht, wonach bei Ausbleiben einer Genehmigung des Vertrages dieser inhaltsgleich als im eigenen Namen abgeschlossen gilt. 3. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. 4. Veräußert ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb, wird ein beim Erwerb bestehender Entschluss, auf Dauer zu vermieten, durch die spätere zeitnahe Veräußerung nicht überlagert oder aufgehoben.