FG Niedersachsen - Urteil vom 19.06.2002
2 K 457/99
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 458
EFG 2003, 146

Zurechnung; Leasinggegenstand; Nutzungsdauer; Vollamortisation - Zurechnung des Leasinggegenstandes nicht nur bei von Leasingerlass erfassten Fallkonstellationen

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 457/99

DRsp Nr. 2003/680

Zurechnung; Leasinggegenstand; Nutzungsdauer; Vollamortisation - Zurechnung des Leasinggegenstandes nicht nur bei von Leasingerlass erfassten Fallkonstellationen

1. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines betrieblich genutzten Pkw beträgt in der Regel 8 Jahre. 2. Zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen eines Leasingnehmers. 3. Bei Leasingverträgen mit einer Vollamortisation innerhalb einer Grundmietzeit von weniger als 40 v.H. der betrieblichen Nutzungsdauer ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen. 4. Kann bei einem Vollamortisationsvertrag mit einer Grundzeit von mehr als 40 v.H. der Leasingnehmer bestimmen, an wen der Leasinggeber das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages veräußern muss, ist wirtschaftlich betrachtet davon auszugehen, dass der Leasingnehmer den Leasinggeber von Anfang an von der Nutzung des Wirtschaftsgutes ausschließen konnte. Das Wirtschaftsgut ist daher dem Leasingnehmer zuzurechnen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die steuerliche Zurechnung eines Leasinggegenstandes streitig, insbesondere ob sich der Kläger nach Ende der Leasingzeit einen entstandenen Veräußerungsgewinn zurechnen lassen muss.

Der Kläger betreibt einen Gewerbebetrieb.