FG Münster - Urteil vom 16.05.2013
2 K 577/11 E
Normen:
EStG § 20 Abs 1 Nr 7; AO § 39 Abs 2 Nr 1 Satz 1; BGB §§ 1030 ff; BGB §§ 1068 ff; BGB §§ 1076 ff; EStG § 2 Abs 1 Satz 1;

Zurechnung, Nießbrauch, Surrogat

FG Münster, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 2 K 577/11 E

DRsp Nr. 2014/2010

Zurechnung, Nießbrauch, Surrogat

1) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt grundsätzlich nur der Inhaber des Kapitalvermögens. Dem Nießbraucher können Kapitaleinkünfte nur ausnahmsweise dann zugerechnet werden, wenn er als wirtschaftlicher Inhaber des Kapitalvermögens auszusehen ist. 2) Bei der Aufgabe eines Grundstücksnießbrauchs, bei dem die Vermietungseinkünfte dem Nießbraucher zugerechnet wurden, zugunsten eines Nießbrauchs an Kapitalvermögen setzt sich der einkünftevermittelnde Vorbehaltsnießbrauch nicht am Kapitalvermögen fort.

Normenkette:

EStG § 20 Abs 1 Nr 7; AO § 39 Abs 2 Nr 1 Satz 1; BGB §§ 1030 ff; BGB §§ 1068 ff; BGB §§ 1076 ff; EStG § 2 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob den Klägern Zinseinnahmen zuzurechnen sind.

Die Kläger sind Rentner. Sie wurden aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 44 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 08.08.2007 für die Dauer vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Mit ihrer für das Streitjahr 2009 eingereichten Einkommensteuererklärung beantragten sie die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und die Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge, vgl. § 32d Abs. 4 und 6 EStG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: