Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.08.2020 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht einen Vormerkungsbescheid aufheben durfte, mit dem rentenrechtliche Zeiten des Klägers der knappschaftlichen Rentenversicherung zugerechnet wurden.
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