FG Hamburg - Beschluss vom 09.07.2015
3 K 308/14
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2015, 2069
BB 2015, 2390

Zurechnung steuerfreier Einkünfte der persönlich haftenden Gesellschafter in einer KGaA; Bestandskräftige Ablehnung der erforderlichen einheitlichen und gesonderten Feststellung durch das für den Sitz der KGaA zuständige Betriebsfinanzamt

FG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 3 K 308/14

DRsp Nr. 2015/15021

Zurechnung steuerfreier Einkünfte der persönlich haftenden Gesellschafter in einer KGaA; Bestandskräftige Ablehnung der erforderlichen einheitlichen und gesonderten Feststellung durch das für den Sitz der KGaA zuständige Betriebsfinanzamt

1. Persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer KGaA sind wie Mitunternehmer zu behandeln; die Einkünfte der Komplementäre werden - insoweit transparent - an der Wurzel abgespalten; das gilt einschließlich darin anteilig enthaltener steuerfreier oder steuerbegünstigter Betriebseinnahmen - hier Investitionszulage - ebenso wie nicht abziehbarer Betriebsausgaben. 2. Wurde die erforderliche einheitliche und gesonderte Feststellung durch das für den Sitz der KGaA zuständige Betriebsfinanzamt bestandskräftig abgelehnt, lädt das im Klageverfahren eines Komplementärs gegen sein Wohnsitzfinanzamt zuständige FG die KGaA auf Antrag des beklagten Wohnsitzfinanzamts gemäß § 174 Abs. 4 -5 AO bei; das andere Finanzamt kann zur Effektivität beigeladen werden, wenn von den Finanzämtern systematisch unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Entscheidungsgründe:

Text des Hinweisbeschlusses: