FG Köln - Urteil vom 13.01.2016
14 K 2673/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32d Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2017, 779

Zurechnung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer Beteiligung an einem unter einer Anschrift in den USA firmierenden Unternehmen in Deutschland

FG Köln, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 14 K 2673/13

DRsp Nr. 2016/5458

Zurechnung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer Beteiligung an einem unter einer Anschrift in den USA firmierenden Unternehmen in Deutschland

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2013, soweit diese die Einkommensteuer für 2006, 2007 und 2010 betrifft, werden die Einkommensteuerbescheide für 2006, 2007 und 2010, jeweils vom 27.08.2010, dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen 2006 um 110 EUR und 2007 um 148 EUR und die Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden -- Kapitalerträge -, 2010 um 1.929 EUR vermindert werden. Die Errechnung der festzusetzenden Steuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32d Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin in den Streitjahren (2006 bis 2010) aufgrund ihrer Beteiligung an der unter der Bezeichnung A (A) unter einer Anschrift in P, Vereinigte Staaten von Amerika (USA), firmierenden Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.