FG Hessen - Urteil vom 25.02.2003
11 K 5466/00
Normen:
AO § 159 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Zurechnung; Treuhandverhältnis; ausländische Kapitalgesellschaft; Mitwirkungsrecht - Nachweispflicht bei Treuhandverhältnissen

FG Hessen, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 11 K 5466/00 - Aktenzeichen 11 K 5468/00

DRsp Nr. 2003/11725

Zurechnung; Treuhandverhältnis; ausländische Kapitalgesellschaft; Mitwirkungsrecht - Nachweispflicht bei Treuhandverhältnissen

Wirkt ein von dem Finanzamt angenommenes Treuhandverhältnis steuerbegründend, obliegt dem Finanzamt insoweit die Feststellungslast, auch wenn dem Steuerpflichtigen gem. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten setzt.

Normenkette:

AO § 159 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Aufhebung von Steuerbescheiden, die an eine GbR P. und R.-D. W. gerichtet waren. Die Beteiligten streiten darüber, ob von einer T. AG mit Sitz in der Schweiz im Inland getätigte Grundstücksgeschäfte den Klägern zuzurechnen sind.

Am 06.12.1990 wurde zwischen den Klägern als Treugeber und der T. AG eine Treuhandvereinbarung geschlossen, wonach die T. AG sich verpflichtete in einem anstehenden Zwangsversteigerungstermin die Wohnanlage Sch.-str. in H. im eigenen Namen, aber für Rechnung der Treugeber zu einem Gebot von höchstens DM 10.000.000,-- zu ersteigern. Die anlässlich einer Durchsuchung der Steuerfahndung bei den Klägern vorgefundene Ausfertigung der Vereinbarung trägt nur die Unterschrift des damaligen Verwaltungsrates der T. AG.