FG Münster - Urteil vom 14.01.2003
7 K 2638/00 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 20 Abs. 2a ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 52 Abs. 20 S. 3 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 5 ; BGB § 99 Abs. 2 ; BGB § 100 ; BGB § 1030 ; BGB § 1068 Abs. 2 ; BGB § 1069 ; GmbHG § 16 ; EStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 690
GmbHR 2003, 911

Zurechnung von aufgrund eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem stimmrechtslosen GmbH-Anteil gezahlten Ausschüttungen beim Nießbrauchsbesteller

FG Münster, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 7 K 2638/00 E

DRsp Nr. 2003/6666

Zurechnung von aufgrund eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem stimmrechtslosen GmbH-Anteil gezahlten Ausschüttungen beim Nießbrauchsbesteller

Steht dem Nießbraucher mangels eindeutiger anderweitiger Zuweisung weiterer Gesellschaftsrechte im Wesentlichen nur das Gewinnbezugsrecht zu und bleibt ihm insbesondere das Recht zur Mitwirkung an der Erzielung von Kapitalvermögen verwehrt, stellt die Einräumung des unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs an dem Geschäftsanteil einer GmbH lediglich eine Vorausabtretung künftiger Gewinnansprüche dar mit der Folge, dass die Ausschüttungen weiterhin dem Anteilseigner als Gesellschafter bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 20 Abs. 2a ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 52 Abs. 20 S. 3 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 5 ; BGB § 99 Abs. 2 ; BGB § 100 ; BGB § 1030 ; BGB § 1068 Abs. 2 ; BGB § 1069 ; GmbHG § 16 ; EStG § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die auf Grund eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil einer GmbH gezahlten Ausschüttungen dem Nießbrauchsbesteller oder dem Nießbraucher als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.