FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2002
10 K 111/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Zurechnung von Bonuszahlungen und Rückvergütungen aus Überfakturierungen einer KG; Gehaltszahlungen an eine ausländische, vom Kind eines Mitunternehmers beherrschte Personengesellschaft; Gewinnfeststellung 1979-1990

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 10 K 111/96

DRsp Nr. 2005/11103

Zurechnung von Bonuszahlungen und Rückvergütungen aus Überfakturierungen einer KG; Gehaltszahlungen an eine ausländische, vom Kind eines Mitunternehmers beherrschte Personengesellschaft; Gewinnfeststellung 1979-1990

1. Die auf einem Schweizer Nummernkonto einer ausländischen Domizilgesellschaft eingehenden Einkünfte, die auf -von einer inländischen KG und ihren Gesellschaftern durchgeführten- Preismanipulationen beruhen, sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns als Betriebseinnahme bzw. als Minderung der Betriebsausgaben gewinnerhöhend zu erfassen. Der so einheitlich und gesondert festgestellte Gesamtgewinn ist auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend den getroffenen Gewinnverteilungsabreden zu verteilen. 2. Zahlungen, die an eine in England ansässige, vom Kind bzw. Enkel der Hauptgesellschafter einer inländischen KG beherrschten Mitunternehmerschaft für Beratung im EDV-Bereich geleistet werden und steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, sind als Entnahmen allein dem Mitunternehmer zuzurechnen, der das engste Angehörigenverhältnis zum begünstigten Gesellschafter der ausländischen Personengesellschaft innehat.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: