FG Berlin - Urteil vom 09.03.2005
6 K 6351/02
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1371

Zurechnung von Dauerschuldzinsen und Dauerschulden bei durchgeleiteten Brauereidarlehen

FG Berlin, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 6351/02

DRsp Nr. 2005/9885

Zurechnung von Dauerschuldzinsen und Dauerschulden bei durchgeleiteten Brauereidarlehen

Eine Zurechnung von Dauerschuldzinsen und Dauerschulden kann bei durchgeleiteten Krediten ausnahmsweise nur dann unterbleiben, wenn mit der Durchleitung überhaupt kein Nutzen für den Steuerpflichtigen verfolgt wird.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zinsaufwendungen der Klägerin als Dauerschuldzinsen im Rahmen von § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz -GewStG- zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die den Groß- und Einzelhandel mit Getränken aller Art, vor allem Bier, betreibt. Während der Streitjahre 1992 bis 1996 schloss sie Verträge mit verschiedenen Brauereibetrieben ab, die überwiegend die gleiche Struktur aufweisen:

Der Brauereibetrieb gewährt der Klägerin ein verzinsliches Darlehen mit einer mehrjährigen Laufzeit. Die Darlehensmittel sollen dem Inventarkauf für bestimmte Gaststätten dienen. Außerdem verpflichtet sich die Klägerin gegenüber der Brauerei dazu, bestimmte Biersorten in einer jährlichen Mindestbezugsmenge für mehrere Jahre abzunehmen.