FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.10.2005
8 K 394/01
Normen:
EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 § 162, 163 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 791

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Treuhandverhältnis; Schätzung von Kapitaleinkünften; Aussetzung des Besteuerungsverfahrens wegen anhängigem Billigkeitsverfahren

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 8 K 394/01

DRsp Nr. 2006/11533

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Treuhandverhältnis; Schätzung von Kapitaleinkünften; Aussetzung des Besteuerungsverfahrens wegen anhängigem Billigkeitsverfahren

1. Die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Treugeber setzt voraus, dass der Treugeber das Risiko der Einkunftserzielung trägt. Nicht ausreichend ist insoweit, dass dem Treugeber das wirtschaftliche Ergebnis eines Rechtsgeschäfts zugute kommt. 2. Eine Schätzung verschwiegener Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Betrag, der an der unteren Grenze des möglichen Schätzungsrahmens liegt, ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn über die tatsächliche Höhe der Einkünfte und des angelegten Kapitalvermögens keine vollständigen Unterlagen vorliegen. 3. Ob im Verhältnis von Steuerfestsetzungs- und Billigkeitsverfahren eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens besteht, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn das Begehren einer abweichenden Festsetzung der Steuer nach § 163 AO 1977 offenkundig aussichtslos ist.

Normenkette:

EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 § 162, 163 ; FGO § 74 ;

Tatbestand: