FG München - Urteil vom 02.04.2003
9 K 3107/00
Normen:
AO § 39 ; AO § 159 ; AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 3 ;

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögens; Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses; Voraussetzungen einer Innengesellschaft

FG München, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 9 K 3107/00

DRsp Nr. 2003/8242

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögens; Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses; Voraussetzungen einer Innengesellschaft

1.Einem Stpfl., der in eigenem Namen Wertpapiere erwirbt, diese in einem nur ihm gehörendem Depot verwaltet und daraus Einkünfte erzielt, werden diese Einkünfte sowie der Wert der Wertpapiere auch dann allein zugerechnet, wenn ihm das Geld zum Erwerb der Wertpapiere teilweise von einem Dritten zum Zweck der gemeinsamen Anlage in Wertpapiere zur Verfügung gestellt wurde. 2. Ein Treuhandverhältnis liegt nicht vor, wenn sich der Stpfl. gegenüber dem Dritten nicht zur Rechnungslegung über die erzielten Wertpapiererträge verpflichtet hat und keine konten- oder depotmäßige Trennung zwischen den mit eigenen Geldern und den mit Geldern des Dritten erworbenen Wertpapieren vorgenommen wurde. 3.Ein Gesellschaftsverhältnis liegt nicht vor, wenn u.a. keine Vereinbarung getroffen wurde, wie die Erträge und etwaige Verluste aufgeteilt werden.

Normenkette:

AO § 39 ; AO § 159 ; AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Kläger erzielten Kapitaleinkünfte und die entsprechenden Kapitalanlagen ihm allein oder gemeinsam mit der Beigeladenen zuzurechnen sind.