Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Steuerfreistellung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes - EStG - i. V. m. Art.
Der Kläger betreibt unter dem Namen N. ein Einzelunternehmen in Amsterdam, in den Niederlanden.
Die Einzelfirma des Klägers wurde im Juli 1992 gegründet und im Handelsregister von Amsterdam erfasst. Laut Gesellschaftszweck handelt es sich um eine Agentur für Künstler, Artisten usw. und um ein Serviceunternehmen für Tourneeorganisation.
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