FG Saarland - Beschluss vom 17.03.2005
1 V 53/05
Normen:
AO § 159 § 162 ;

Zurechnung von Einkünften bei angeblich treuhänderischer Stiftung in Liechtenstein

FG Saarland, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 1 V 53/05

DRsp Nr. 2005/8894

Zurechnung von Einkünften bei angeblich treuhänderischer Stiftung in Liechtenstein

Weigert sich der als Treuhänder einer Liechtensteiner Stiftung auftretende Steuerpflichtige, die Treugeber zu benennen, so sind ihm das Stiftungsvermögen und die hieraus fließenden Einkünfte zuzurechnen. Steht fest, dass die Stiftung bereits aufgelöst worden ist, so setzt sich diese Einkünftezurechnung fort, soweit der (frühere) Treuhänder nicht den Nachweis erbringt, wohin das Stiftungsvermögen geflossen ist.

Normenkette:

AO § 159 § 162 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 1993 bis 2003 als Bediensteter der Landeszentralbank in Rheinland-Pfalz und im Saarland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er streitet im anhängigen Verfahren mit dem Antragsgegner über die Zurechnung von Kapitalvermögen sowie der hieraus erzielten Einkünfte.