Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 4 Außensteuergesetz (AStG) für die Feststellungszeiträume 2012 bis 2016 über das zuzurechnende Einkommen der X Familienstiftung im Sinne des § 5 Abs. 1 AStG, jeweils vom 21.03.2019, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2019 werden aufgehoben.
2.Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
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