BFH - Urteil vom 16.02.2022
X R 3/19
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 263; AO § 41; AO § 42; EStG 2010; EStG 2011; GewStG 2010; GewStG 2011;
Fundstellen:
AG 2023, 240
BB 2022, 2773
BFH/NV 2023, 60
DStR 2022, 2552
DStRE 2023, 57
GmbHR 2023, 194
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1792/17

Zurechnung von Einkünften einer Kapitalgesellschaft aus dem betrügerischen Handel mit wertlosen Aktien an den strafrechtlich verantwortlichen (Allein-) Gesellschafter

BFH, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen X R 3/19

DRsp Nr. 2022/16787

Zurechnung von Einkünften einer Kapitalgesellschaft aus dem betrügerischen Handel mit wertlosen Aktien an den strafrechtlich verantwortlichen (Allein-) Gesellschafter

1. Wird eine Kapitalgesellschaft aus dem betrügerischen Handel mit wertlosen Aktien berechtigt und verpflichtet, so sind die daraus resultierenden gewerblichen Einkünfte grundsätzlich ihr selbst steuerrechtlich zuzurechnen. 2. Ein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich unzulässig und kommt nur unter den Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahmevorschrift, insbesondere bei Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 41 AO) oder eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO), bzw. der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesbezüglich herausgearbeiteten Fallgruppen in Betracht. 3. Eine hiervon abweichende Einkünftezurechnung an den strafrechtlich verantwortlichen (Allein–)Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis ist nicht möglich.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.10.2018 – 13 K 1792/17 G aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; § Abs. S. 2;