FG Münster - Urteil vom 12.11.2003
8 K 1326/02 E, G
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Zurechnung von Grundstücksverkäufen bei langjähriger Betriebsunterbrechung

FG Münster, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 8 K 1326/02 E, G

DRsp Nr. 2004/556

Zurechnung von Grundstücksverkäufen bei langjähriger Betriebsunterbrechung

1. Erfolgen innerhalb eines Zeitraums von nahezu 15 bzw. 16 Jahren keinerlei Verkaufsaktivitäten, liegt keine unschädliche Unterbrechung des Grundstückshandelsbetriebs mehr vor. Neue Grundstücksverkäufe können folglich dem beendeten Betrieb nicht mehr zugerechnet werden. 2. Bei der Veräußerung unbebauter Grundstücke wird die Zugehörigkeit der Grundstücke zum Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht bereits durch eine geplante Veräußerung oder schlichte Grundstücksparzellierung, sondern erst bei Vornahme besonderer Verwertungsmaßnahmen des Eigentümers gelöst. 3. Verwertungsmaßnahmen, die 15 bzw. 16 Jahre vor der Veräußerung vorgenommen wurden, schließen eine bedingte Veräußerungsabsicht aus.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist im Wesentlichen, ob der Kläger (Kl.) im Rahmen seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden erzielt hat (Landwirtschaftliches Hilfsgeschäft) und ob er diesen Gewinn in eine Rücklage nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) einbringen kann oder ob der Gewinn als Gewinn aus gewerblichen Grundstückshandel anzusehen ist.