A. Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Provisionseinnahmen des Vermittlerkontos 1 der X-Versicherung dem Kläger zuzurechnen sind.
Der Kläger war als selbständiger Versicherungsmakler im Y-Versicherungsbüro tätig sowie Geschäftsführer mehrerer Personen- und Kapitalgesellschaften.
Der Beklagte setzte in den ursprünglichen Bescheiden die Einkommensteuern jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) fest. Die Steuererklärung des Jahres 2013 ging im Jahr 2015 beim Beklagten ein.
In dem Jahresabschluss 2013 vom 10. April 2015 wies der Kläger Betriebseinnahmen in Höhe von 36.362,77 € und in dem Jahresabschluss 2015 vom 19. September 2016 in Höhe von 30.052,38 € im Zusammenhang mit dem Y-Versicherungsbüro aus.
Unter dem 12. Mai 2017 reichte der Kläger geänderte Jahresabschlüsse für die Jahre 2013 und 2015 ein. Nach der Erläuterung der Jahresabschlüsse wurden die Änderungen erforderlich, "da im Rahmen der Rechtsbehelfe bis zum Kalenderjahr 2011 die Bilanzansätze und dadurch das Eigenkapital sich geändert hat. Die Änderung erfolgte auf Grund eines Schreibens vom 8. März 2017 vom Finanzamt D".
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