I.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2003 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Nachdem zunächst keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr abgegeben wurde, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und erließ unter dem 22. Februar 2005 einen Einkommensteuerbescheid für 2003, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erging.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2005 Einspruch ein. Mit seiner Einkommensteuererklärung für 2003 vom 5. August 2005 machte der Kläger unter anderem folgendes geltend:
- Beiträge an einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge in Höhe von 487 EUR;
- weitere Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt:
* Steuerberatungskosten:
87 EUR
* Kontoführungsgebühren:
20 EUR;
diese Aufwendungen waren nicht belegt;
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