FG Köln - Urteil vom 08.06.2000
2 K 9337/97
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d; EStG § 50a Abs. 1 a ; EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 50a Abs. 4 S 1; EStG § 50d Abs. 3 ; DBA Niederlande Art. 2 Abs. 2; DBA Niederlande Art. 5;
Fundstellen:
EFG 2000, 1331

Zurechnung von Vergütungen

FG Köln, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 2 K 9337/97

DRsp Nr. 2001/1925

Zurechnung von Vergütungen

1. Für die Frage der Zurechnung von Einkünften ist nationales Recht anzuwenden, wenn das einschlägige DBA dazu keine Regelungen enthält. Danach sind Einkünfte demjenigen zuzu-rechnen, der den Tatbestand der entsprechenden Einkunftsart verwirklicht. 2. Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50a Abs. 4 S. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d; EStG § 50a Abs. 1 a ; EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 50a Abs. 4 S 1; EStG § 50d Abs. 3 ; DBA Niederlande Art. 2 Abs. 2; DBA Niederlande Art. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einnahmen von einer inländischen Vergütungsschuldnerin im Zusammenhang mit der Tournee 1995 der Rockgruppe vom Steuerabzug freizustellen sind.

Die Klägerin ist eine niederländische Kapitalgesellschaft. Sie gehört zu einer in ....... ansässigen Unternehmensgruppe (......), deren Geschäftszweck die Vermarktung der Rechte der "..." ist.

Bezüglich der Tournee 1995 bestehen folgende vertragliche Beziehungen: