FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2002
10 K 145/99
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 1 ; BGB § 535 § 571 § 577 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 827

Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts (Nießbrauch); Feststellung der Einkünfte 1994 und 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 10 K 145/99

DRsp Nr. 2002/9396

Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts (Nießbrauch); Feststellung der Einkünfte 1994 und 1995

Räumt ein Sohn seinen Eltern ein dingliches Nutzungsrecht an einem inländischen vermieteten Grundstück ein, üben die Eltern den Nießbrauch -trotz ihres überwiegenden Aufenthalts im Ausland- auch tatsächlich aus und ist ein Sicherungsnießbrauch nicht anzunehmen, treten die Eltern kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Sohnes als Vermieter ein, so dass ihnen die Vermietungseinkünfte zuzurechnen sind.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 1 ; BGB § 535 § 571 § 577 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger oder ihr Sohn ... (R.) in den streitbefangenen Zeiträumen der Streitjahre 1994 und 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hausgrundstücks in ... erzielt haben.

Die Kläger sind Eheleute, die in Südafrika leben und im Inland nur beschränkt steuerpflichtig sind. Im Rahmen einer Regelung zur vorweggenommenen Erbfolge schenkte der Kläger seinem Sohn R. im Jahre 1980 das Hausgrundstück ... 8 in ... Das Gebäude enthält im Erdgeschoss gewerblich genutzte Räume (Gaststätte) und in den darüber liegenden Stockwerken mehrere Wohnungen. Eine der Wohnungen wird von R. bewohnt. Wenn sich die Kläger in Deutschland aufhalten, nutzen sie ebenfalls diese Wohnung.