Streitig ist, ob die Kläger oder ihr Sohn ... (R.) in den streitbefangenen Zeiträumen der Streitjahre 1994 und 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hausgrundstücks in ... erzielt haben.
Die Kläger sind Eheleute, die in Südafrika leben und im Inland nur beschränkt steuerpflichtig sind. Im Rahmen einer Regelung zur vorweggenommenen Erbfolge schenkte der Kläger seinem Sohn R. im Jahre 1980 das Hausgrundstück ... 8 in ... Das Gebäude enthält im Erdgeschoss gewerblich genutzte Räume (Gaststätte) und in den darüber liegenden Stockwerken mehrere Wohnungen. Eine der Wohnungen wird von R. bewohnt. Wenn sich die Kläger in Deutschland aufhalten, nutzen sie ebenfalls diese Wohnung.
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