1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden dem Kläger oder der Staatskasse nicht gemäß § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt.
I.
Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger als Beteiligter einer Erbengemeinschaft im Streitjahr 2008 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.
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