Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinazhofs (BFH) dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Frage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 85/04, BFH/NV 2005, 1233).
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