FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2004
6 K 2199/03
Normen:
AO § 159;

Zurechnung von Wertpapieren bei einer Bank, die diese anonym für Kunden nach Luxemburg transferiert

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 6 K 2199/03

DRsp Nr. 2011/11310

Zurechnung von Wertpapieren bei einer Bank, die diese anonym für Kunden nach Luxemburg transferiert

Eine Zurechnung von Rechten oder Sachen nach § 159 AO setzt voraus, dass derjenige, dem Rechte oder Sachen zugerechnet werden sollen, die Rechte in eigenem Namen hält oder die Sachen selbst besitzt. Daran fehlt es, wenn eine Bank Wertpapiere für ihre Kunden in Empfang nimmt, um diese alsbald in einer Weise, bei der der Kunde nicht mehr identifiziert werden kann, zur Anlage für den Kunden nach Luxemburg weiter transferiert und der Kunde sodann ohne Einschaltung der Bank Zugriff auf seine Wertpapiere hat.

Normenkette:

AO § 159;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Zurechnung gemäß § 159 AO.

Bei der Klägerin, einer Sparkasse, hatte für die Jahre 1992 bis 1997 eine Steuerfahndungsprüfung stattgefunden. Dabei wurden nach den Feststellungen der Prüfer folgende Sachverhalte aufgedeckt: