Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 2008 vom 8. Juli 2011 nebst Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2012 wird mit der Maßgabe geändert, dass die laufenden Einkünfte der KG i.H.v.
-2.365,86 € festgestellt werden.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die ... KG -deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist- als Leasinggeberin wirtschaftliche Eigentümerin digitaler Anzeigesysteme war und ihr deswegen die Befugnis zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzungen gemäß § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zustand.
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