Streitig ist der Ansatz von Zinsen aus einem österreichischen Wertpapierdepot bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die verheiratete Klägerin wurde im Streitjahr 1992 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung gab sie den Wohnsitz ihres Ehemanns mit "Paraguay" an. In der eingereichten Anlage
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1998 eröffnete die Klägerin am 07.09.1992 im Beisein ihres Ehemannes bei der Bank1, Filiale (österreich), ein auf ihren Namen lautendes anonymes Wertpapierdepot. Verfügungen über dieses Depot erfolgten durch Vorlage eines Wertpapierkassenbons und Nennung eines Losungswortes. Die Geldbestände des Wertpapierdepots betrugen zum
31.12.1992747.000 DM
31.12.19931.426.090 DM
31.12.19941.328.272 DM
31.12.19951.411.808 DM
31.12.19961.136.879 DM
31.12.1997589.950 DM
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