FG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.2009
9 K 242/06
Normen:
EStG § 20;
Fundstellen:
EFG 2009, 1379

Zurechnung von Zinsen nach dem Kauf einer Grundschuld - Kapitalvermögen; Zinsen; Grundschuldkauf

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 9 K 242/06

DRsp Nr. 2009/17569

Zurechnung von Zinsen nach dem Kauf einer Grundschuld - Kapitalvermögen; Zinsen; Grundschuldkauf

1. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind die Einkünfte nicht nur dem zuzurechnen, der selbst Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt, sondern auch dessen Nachfolger in dem Rechtsverhältnis, dass der Kapitalüberlassung zur Nutzung zu Grunde liegt, soweit ihm die Einnahmen aus Kapitalvermögen zivilrechtlich gebühren. 2. Hat der Stpfl. einen zivilrechtlichen Anspruch auf die gesamten Zinsen, so sind die Zinsen hinzuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 20;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinsen einer Grundschuld, die dem Kläger nach dem Kauf einer grundschuldgesicherten Forderung für einen bereits zurückliegenden Zeitraum zugeflossen sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Mit notariellem Vertrag vom 19. September 1997 erwarb der Kläger von der Y- Bank zum Kaufpreis von 320.000 DM

1) den fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber A. über 376.000 DM nebst vertraglich geschuldeter Verzugszinsen ab dem 1. September 1996 von 12% p.a. und