Streitig ist, ob Zinsen einer Grundschuld, die dem Kläger nach dem Kauf einer grundschuldgesicherten Forderung für einen bereits zurückliegenden Zeitraum zugeflossen sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Mit notariellem Vertrag vom 19. September 1997 erwarb der Kläger von der Y- Bank zum Kaufpreis von 320.000 DM
1) den fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber A. über 376.000 DM nebst vertraglich geschuldeter Verzugszinsen ab dem 1. September 1996 von 12% p.a. und
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