FG München - Urteil vom 23.02.2010
13 K 3272/07
Normen:
FGO § 46 Abs. 1; FGO § 68 Abs. 1 S. 1; StraBEG § 10 Abs. 3 S. 1; StraBEG § 13 Abs. 1; EStG 1997 § 10d Abs. 4; EStG 2002 § 10d Abs. 4;

Zureichender Grund und analoge Anwendung des § 68 FGO im Fall einer Untätigkeitsklage; Verwendungsbeschränkung nach § 13 Abs. 1 StraBEG bei Aufhebung der Steuerfestsetzung und Steuerhinterziehung durch überhöhte Verlustfeststellung

FG München, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 13 K 3272/07

DRsp Nr. 2010/12846

"Zureichender Grund" und analoge Anwendung des § 68 FGO im Fall einer Untätigkeitsklage; Verwendungsbeschränkung nach § 13 Abs. 1 StraBEG bei Aufhebung der Steuerfestsetzung und Steuerhinterziehung durch überhöhte Verlustfeststellung

1. Aus § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG ergibt sich nicht, dass der Steueranspruch verfahrensrechtlich so lange als erloschen gilt, bis die - durch die strafbefreiende Erklärung bewirkte - Festsetzung aufgehoben worden ist. Ein gegen die Aufhebung der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung gerichtetes Klageverfahren ist daher nicht vorgreiflich für ein Verfahren gegen in der Folge ergangene geänderte Verlustfeststellungsbescheide nach § 10d Abs. 4 EStG und kein zureichender Grund, über Letzteres nicht zu entscheiden. 2. § 68 Abs. 1 S. 1 FGO ist entsprechend seinem Sinn und Zweck im Fall einer Untätigkeitsklage trotz Nichtvorliegens einer Einspruchsentscheidung entsprechend anwendbar. 3. Auch ein Aufhebungsbescheid, mit dem die durch die strafbefreiende Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufgehoben wird, bewirkt nicht, dass die Verwendungsbeschränkung i. S. d. § 13 Abs. 1 StraBEG nicht mehr gegeben ist. Nach Aufhebung der Festsetzung unter Nichtbeachtung der Verwendungsbeschränkung erlassene Steuerbescheide (im Streitfall Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheide) sind daher rechtswidrig.