BFH - Beschluß vom 01.02.2000
VII B 202/99
Normen:
AO § 360 Abs. 4 ; FGO § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 960

Zurücknahme der Referenzmenge; Eingriff in Rechte Dritter

BFH, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen VII B 202/99

DRsp Nr. 2000/4701

Zurücknahme der Referenzmenge; Eingriff in Rechte Dritter

1. Entscheidet ein FG objektiv fehlerhaft durch Prozess- statt durch Sachurteil, liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 3 Nr. 3 FGO vor. 2. Durch einen Bescheid, mit dem eine Milchreferenzmenge zurückgenommen wird, wird nicht in die Rechte desjenigen eingegriffen, der die zugunsten eines anderen festgesetzte und später zurückgenommene Milchreferenzmenge auf sich hat übertragen lassen. 3. Gegen eine Einspruchsentscheidung kann ein Hinzugezogener nur dann Klage erheben, wenn er eigene Rechte gem. § 40 Abs. 2 FGO geltend machen kann. 4. Die Übersendung eines an einen anderen gerichteten VA an einen Dritten, dessen Interessen (nicht dessen Rechte) dieser VA berührt, ist kein Akt der Hinzuziehung des Dritten zu einem künftigen Einspruchsverfahren des Adressaten.

Normenkette:

AO § 360 Abs. 4 ; FGO § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: